Kurztitel

MeldeVO-Eisb 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.07.2006

Text

Meldungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die durch die Eisenbahnunternehmen zu meldenden Unfälle und Störungen sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt.
  2. Absatz 2,Meldungen über Unfälle und Störungen haben zumindest Ort, Zeitpunkt, Hergang und Folgen sowie die jeweils zuständige Ansprechstelle oder Ansprechperson zu beinhalten.
  3. Absatz 3,Alle Veränderungen sowie Erkenntnisse, die das Untersuchungsverfahren bzw. das Untersuchungsergebnis maßgeblich beeinflussen, sind ergänzend zu melden.
  4. Absatz 4,Unfälle und Störungen sind unabhängig von der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Meldepflicht auch dann unverzüglich fernmündlich zu melden, wenn aufsehenerregende Auswirkungen, wie insbesondere mediale Berichterstattung, erkennbar sind.