Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die im § 1 angeführte Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge auf diesen Eisenbahnen betreiben. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die im Paragraph eins, angeführte Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge auf diesen Eisenbahnen betreiben.