BGBl. II Nr. 279/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
28.07.2006
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die im § 1 angeführte Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge auf diesen Eisenbahnen betreiben. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die im Paragraph eins, angeführte Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge auf diesen Eisenbahnen betreiben.