Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtssenatsgebührenverordnung § 1

Kurztitel

Urheberrechtssenatsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UrhRSGV

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Den Mitgliedern oder im Vertretungsfall den für sie einschreitenden Ersatzmitgliedern des Urheberrechtsenates gebührt für jeden erledigten Fall eine Vergütung für ihre Tätigkeit im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr von 50 € wie folgt:
    1. Ziffer eins
      dem bearbeitenden Mitglied (Berichterstatter) das zehnfache,
    2. Ziffer 2
      der/dem Vorsitzenden das fünffache,
    3. Ziffer 3
      dem dritten Mitglied das dreifache,
    4. Ziffer 4
      der/dem Vorsitzenden das fünfzehnfache, wenn sie/er zugleich bearbeitendes Mitglied ist.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VerwGesG 2006, wenn die Zuständigkeit des Urheberrechtssenates überhaupt verneint wird, oder in anderen Fällen einfacher Erledigung reduziert sich der Multiplikator gemäß Absatz eins, auf die Hälfte.
  3. Absatz 3,Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Senatsmitglied die dem in Absatz eins, genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüber hinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der halben einfachen Zeitgrundgebühr nach Absatz eins, je vollendeter halber Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 50 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen des Senates.
  4. Absatz 4,Für die Teilnahme an Sitzungen des Senates gebührt den Mitgliedern ein Sitzungsgeld im Ausmaß der halben einfachen Zeitgrundgebühr nach Absatz eins, je vollendeter halber Stunde, dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin 80 vH davon.
  5. Absatz 5,Die Erstattung einer Gegenschrift durch den Urheberrechtssenat als belangte Behörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gilt als eigener Fall.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Gesetzesnummer

20004808

Dokumentnummer

NOR40079475

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