(2)Absatz 2,In den Fällen des § 30 Abs. 2 Z 1 und 2 VerwGesG 2006, wenn die Zuständigkeit des Urheberrechtssenates überhaupt verneint wird, oder in anderen Fällen einfacher Erledigung reduziert sich der Multiplikator gemäß Abs. 1 auf die Hälfte.In den Fällen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VerwGesG 2006, wenn die Zuständigkeit des Urheberrechtssenates überhaupt verneint wird, oder in anderen Fällen einfacher Erledigung reduziert sich der Multiplikator gemäß Absatz eins, auf die Hälfte.