(2)Absatz 2,Die Umstellung gilt nur für die nach dem Umstellungszeitpunkt einlangenden Urkunden. Der Umstellungszeitpunkt ist für jedes der in Abs. 1 bezeichneten Grundbuchsgerichte vom Bundesministerium für Justiz durch Erlass zu bestimmen und auf der Website der Justiz kundzumachen.Die Umstellung gilt nur für die nach dem Umstellungszeitpunkt einlangenden Urkunden. Der Umstellungszeitpunkt ist für jedes der in Absatz eins, bezeichneten Grundbuchsgerichte vom Bundesministerium für Justiz durch Erlass zu bestimmen und auf der Website der Justiz kundzumachen.