Kurztitel

Allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.01.2006

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für alle Grundbuchsgerichte, für die die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs noch nicht angeordnet worden ist, wird diese Umstellung nunmehr angeordnet.
  2. Absatz 2,Die Umstellung gilt nur für die nach dem Umstellungszeitpunkt einlangenden Urkunden. Der Umstellungszeitpunkt ist für jedes der in Absatz eins, bezeichneten Grundbuchsgerichte vom Bundesministerium für Justiz durch Erlass zu bestimmen und auf der Website der Justiz kundzumachen.