Bundesrecht konsolidiert

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Zuordnung von Dienstgraden während einer Entsendung in das Ausland § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuordnung von Dienstgraden während einer Entsendung in das Ausland

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 229/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 345/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

01.12.2017

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, haben für die Dauer ihrer Entsendung in das Ausland ihren Dienstgrad zu führen.
  2. Absatz 2,Stehen Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, während eines Auslandseinsatzes in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie abweichend von Absatz eins, den für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

20004793

Dokumentnummer

NOR40079206

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