(2)Absatz 2,Stehen Personen nach § 1 Abs. 1 während eines Auslandseinsatzes in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie abweichend von Abs. 1 den für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.Stehen Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, während eines Auslandseinsatzes in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie abweichend von Absatz eins, den für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.