Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Thanatopraxie-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
07.06.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Begriffsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
Unter Thanatopraxie sind insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an einem Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Gesetzesnummer
20004789
Dokumentnummer
NOR40079085