Kurztitel

Thanatopraxie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

07.06.2006

Text

Begriffsbestimmung

Paragraph eins,

Unter Thanatopraxie sind insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an einem Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen.