Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 § 4

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verlässlichkeit

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Als verlässlich im Sinne der Paragraphen 28, 32 und 51 LFG ist ein Bewerber insbesondere dann nicht anzusehen, wenn er Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wenn er sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen von Verfehlungen im Sinne von Absatz eins, ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077733

Navigation im Suchergebnis