Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Text

Verlässlichkeit

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als verlässlich im Sinne der Paragraphen 28, 32 und 51 LFG ist ein Bewerber insbesondere dann nicht anzusehen, wenn er Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wenn er sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen von Verfehlungen im Sinne von Absatz eins, ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.