Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 § 24a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

14.09.2020

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Ultraleichtschein

Paragraph 24 a,
  1. Absatz eins,Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, mit der Ausnahme von Hubschraubern gemäß Anhang römisch zwei Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.
  2. Absatz 2,Klassenberechtigungen im Sinne von Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Klassenberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/A),
    2. Ziffer 2
      Klassenberechtigung für gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/G),
    3. Ziffer 3
      Klassenberechtigung für einsitzige und mehrsitzige Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 560 kg gemäß Anhang römisch zwei Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, (UL/T) und
    4. Ziffer 4
      Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang römisch zwei Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, mit einer höchstzulässigen Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg (UL/M).
  3. Absatz 3,Inhaber einer Lizenz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG oder Inhaber eines LAPL(A) sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 64 a, (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 118 b, (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Absatz 2, Ziffer eins,) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird.
  4. Absatz 4,Der Ultraleichtschein ist unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Klassenberechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 24 g, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde hat das geeignete Format für den Ultraleichtschein festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Die zuständige Behörde darf unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit in Form eines Zivilluftfahrt-Personalhinweises (Paragraph eins b,) festlegen, inwiefern im Hinblick auf die in Absatz eins und 2 genannten Scheine und Berechtigungen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, angewendet werden dürfen.

Schlagworte

Zivilluftfahrzeuggerät

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40180648

Navigation im Suchergebnis