(3)Absatz 3,Inhaber einer Lizenz gemäß § 23 Abs. 1 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1), Inhaber von Scheinen und entsprechenden Berechtigungen gemäß § 24 (eingeschränkter Privatpilotenschein mit Berechtigung zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen), Inhaber einer Lizenz mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG oder eines LAPL(A) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Abs. 2 Z 1) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird.Inhaber einer Lizenz gemäß Paragraph 23, Absatz eins, mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1), Inhaber von Scheinen und entsprechenden Berechtigungen gemäß Paragraph 24, (eingeschränkter Privatpilotenschein mit Berechtigung zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen), Inhaber einer Lizenz mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG oder eines LAPL(A) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 64 a, (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 118 b, (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Absatz 2, Ziffer eins,) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird.