Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
15.03.2009
Außerkrafttretensdatum
31.07.2012
Abkürzung
ZLPV 2006
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
I. ALLGEMEINER TEILrömisch eins. ALLGEMEINER TEIL
Arten von Scheinen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:Die zuständige Behörde (Paragraph 140,) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen: Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG),Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (Paragraph 26, LFG),
Flugschülerausweise (§ 51 LFG) undFlugschülerausweise (Paragraph 51, LFG) und
Anerkennungsscheine (§ 40 LFG).Anerkennungsscheine (Paragraph 40, LFG).
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
Scheine für Piloten (lit. a bis m) und technisches Bedienungspersonal (lit. n bis q):Scheine für Piloten (Litera a bis m) und technisches Bedienungspersonal (Litera n bis q):
Privatpilotenlizenz (Flugzeug),
Berufspilotenlizenz (Flugzeug),
Linienpilotenlizenz (Flugzeug),
Eingeschränkter Privatpilotenschein,
Privatpilotenlizenz (Hubschrauber),
Berufspilotenlizenz (Hubschrauber),
Linienpilotenlizenz (Hubschrauber),
Fallschirmspringerschein,
Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
Bordtelefonistenschein und
Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse,
Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
Auszubildendenlizenz für Fluglotsen und
(3)Absatz 3,Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4)Absatz 4,Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen.Form und Inhalt der Scheine gemäß Absatz eins, haben den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen.
(5)Absatz 5,Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.Wem ein Schein gemäß Absatz eins, abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6)Absatz 6,Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wennDie zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Absatz eins, auszustellen, wenn
der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.
Schlagworte
Hängegleiterschein
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012
Gesetzesnummer
20004772
Dokumentnummer
NOR40104534