Bundesrecht konsolidiert

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Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2009

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch eins. ALLGEMEINER TEIL

Arten von Scheinen

Paragraph eins, (1) Die zuständige Behörde (Paragraph 140,) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:

  1. Ziffer eins
    Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (Paragraph 26, LFG),
  2. Ziffer 2
    Flugschülerausweise (Paragraph 51, LFG) und
  3. Ziffer 3
    Anerkennungsscheine (Paragraph 40, LFG).
  1. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Scheine für Piloten (Litera a bis l) und technisches Bedienungspersonal (Litera m bis p):
      1. Litera a
        Privatpilotenlizenz,
      2. Litera b
        Berufspilotenlizenz,
      3. Litera c
        Linienpilotenlizenz,
      4. Litera d
        Eingeschränkter Privatpilotenschein,
      5. Litera e
        Privat-Hubschrauberpilotenschein,
      6. Litera f
        Berufs-Hubschrauberpilotenschein,
      7. Litera g
        Luftschiffpilotenschein,
      8. Litera h
        Freiballonfahrerschein,
      9. Litera i
        Segelfliegerschein,
      10. Litera j
        Fallschirmspringerschein,
      11. Litera k
        Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
      12. Litera l
        Sonderpilotenschein,
      13. Litera m
        Bordnavigatorenschein,
      14. Litera n
        Bordfunkerschein,
      15. Litera o
        Bordtelefonistenschein und
      16. Litera p
        Bordtechnikerschein.
    2. Ziffer 2
      Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
      1. Litera a
        Luftfahrzeugwartschein,
      2. Litera b
        Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse,
      3. Litera c
        Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal und
      4. Litera d
        Flugdienstberaterschein.
  2. Absatz 3,Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
  3. Absatz 4,Form und Inhalt der Scheine gemäß Absatz eins, haben den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen.
  4. Absatz 5,Wem ein Schein gemäß Absatz eins, abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
  5. Absatz 6,Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Absatz eins, auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
    2. Ziffer 2
      das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.

Schlagworte

Hängegleiterschein

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077730

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