Bundesrecht konsolidiert

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Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung § 7

Kurztitel

Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 152/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 7, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Pflanzenkunde.
  3. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Gesetzesnummer

20004698

Dokumentnummer

NOR40077084

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