Kurztitel

Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 7, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Pflanzenkunde.
  3. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.