Bundesrecht konsolidiert

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ÖPA-Grundausbildungsverordnung § 2

Kurztitel

ÖPA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 146/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Österreichische Patentamt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf die Auszubildenden und ihre Arbeitsplätze abgestimmten Ausbildung.
  2. Absatz 2,Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, den Auszubildenden
    1. Ziffer eins
      jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben auf ihren Arbeitsplätzen erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      die Besonderheiten des Dienstes im Österreichischen Patentamt nahe zu bringen und
    3. Ziffer 3
      umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20004691

Dokumentnummer

NOR40220611

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