(5)Absatz 5,Über die bestandene Dienstprüfung ist vom vorsitzenden Mitglied der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Wurde eine Teilprüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Zeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Zeugnis anzuführen; ebenso sind die allenfalls absolvierten Bereichsmodule gemäß § 11 sowie die Organisationseinheiten anzugeben, denen die Bediensteten allenfalls gemäß § 10 zugeteilt waren.Über die bestandene Dienstprüfung ist vom vorsitzenden Mitglied der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Wurde eine Teilprüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Zeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß Paragraph 30, BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Zeugnis anzuführen; ebenso sind die allenfalls absolvierten Bereichsmodule gemäß Paragraph 11, sowie die Organisationseinheiten anzugeben, denen die Bediensteten allenfalls gemäß Paragraph 10, zugeteilt waren.