Bundesrecht konsolidiert

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ÖPA-Grundausbildungsverordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖPA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 146/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

11.04.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen.
  2. Absatz 2,Die im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes absolvierten Teilprüfungen zur allgemeinen theoretischen Ausbildung gelten als Teilprüfungen gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3,Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung ist dem Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen der theoretischen Ausbildung bestanden wurden und die Ausbildungsabschnitte „Job-Rotation“ und allenfalls „Bereichsmodule“ absolviert wurden.
  5. Absatz 5,Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Wurde eine Teilprüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Zeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß Paragraph 30, BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Zeugnis anzuführen; ebenso sind die Organisationseinheiten anzugeben, denen der Bedienstete im Rahmen der Job-Rotation zugeteilt war.
  6. Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
  7. Absatz 7,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20004691

Dokumentnummer

NOR40076956

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