Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung § 2

Kurztitel

Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 144/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bundes-LärmV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

  1. Ziffer eins
    „Berechnungsgebiet“ jenen geografischen Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte dargestellt wird,
  2. Ziffer 2
    „Modellgebiet“ jenen geografischen Bereich, in dem alle schallausbreitungsrelevanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet abgebildet sind,
  3. Ziffer 3
    „(Teil-)Konfliktzonenplan“ die Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellenwerte überschritten werden,
  4. Ziffer 4
    „ruhige Fassade“ eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet,
  5. Ziffer 5
    „besondere Schalldämmung“ eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes,
  6. Ziffer 6
    „Gebäude“ ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,
  7. Ziffer 7
    „Einwohner und Einwohnerinnen“ Personen, die in einem Gebiet gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG 1991 ihren Hauptwohnsitz haben, und
  8. Ziffer 8
    „Schwellenwertlinie“ die Darstellung des jeweiligen Schwellenwertes in Strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten.

Im RIS seit

27.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019

Gesetzesnummer

20004689

Dokumentnummer

NOR40215406

Navigation im Suchergebnis