Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
06.04.2006
Außerkrafttretensdatum
26.06.2019
Abkürzung
Bundes-LärmV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
„Berechnungsgebiet“ jenen geografischen Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte dargestellt wird,
„Modellgebiet“ jenen geografischen Bereich, in dem alle schallausbreitungsrelevanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet abgebildet sind,
„(Teil-)Konfliktzonenplan“ die Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellenwerte überschritten werden,
„ruhige Fassade“ eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet,
„besondere Schalldämmung“ eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes und
„Gebäude“ ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des § 1 Abs. 1 Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 151/2004.„Gebäude“ ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019
Gesetzesnummer
20004689
Dokumentnummer
NOR40076924