Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 2.Paragraph 2,
Jene Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen nach § 1, die in geringer Stückzahl Museen oder Vergleichs- und Lehrmittelsammlungen inländischer Gebietskörperschaften für Schausammlungen zur Verfügung gestellt werden sollen, sind nicht zu vernichten. Jene Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen nach Paragraph eins,, die in geringer Stückzahl Museen oder Vergleichs- und Lehrmittelsammlungen inländischer Gebietskörperschaften für Schausammlungen zur Verfügung gestellt werden sollen, sind nicht zu vernichten.
Schlagworte
Vergleichssammlung
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Gesetzesnummer
20004533
Dokumentnummer
NOR40073932