Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2006,
Paragraph 2
01.02.2006
Jene Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen nach Paragraph eins,, die in geringer Stückzahl Museen oder Vergleichs- und Lehrmittelsammlungen inländischer Gebietskörperschaften für Schausammlungen zur Verfügung gestellt werden sollen, sind nicht zu vernichten.