Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

StbP-V

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Wiederholungsprüfungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Prüfungen, die mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können beliebig oft wiederholt werden.
  2. Absatz eins a,Der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, nicht gehemmt.
  3. Absatz 2,Die Landesregierung hat den Termin der Wiederholungsprüfung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber festzulegen und ihm den Ort der Prüfung bekannt zu geben.
  4. Absatz 3,Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen gelten die Paragraphen 2 bis 5 sinngemäß.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013

Gesetzesnummer

20004685

Dokumentnummer

NOR40155828

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