Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.11.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
StbP-V
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Wiederholungsprüfungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Prüfungen, die mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können beliebig oft wiederholt werden.
(1a)Absatz eins a,Der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 nicht gehemmt.Der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, nicht gehemmt. (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat den Termin der Wiederholungsprüfung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber festzulegen und ihm den Ort der Prüfung bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen gelten die §§ 2 bis 5 sinngemäß.Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen gelten die Paragraphen 2 bis 5 sinngemäß.
Im RIS seit
10.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2013
Gesetzesnummer
20004685
Dokumentnummer
NOR40155828