(1a)Absatz eins a,Der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 nicht gehemmt.Der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, nicht gehemmt.