Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskostenstatistik-Verordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.04.2009

Außerkrafttretensdatum

27.06.2017

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsgemeinschaften,
    3. Ziffer 3
      Körperschaften öffentlichen Rechts,
    4. Ziffer 4
      Betriebe im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften und
    5. Ziffer 5
      Vereine gemäß Paragraph eins, des Vereinsgesetzes 2002,
    die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach Paragraph 4, Absatz 5, Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse „www.statistik.at“ veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.
  2. Absatz 2,Unternehmen (Absatz eins, Ziffer eins,) sind im Sinne von Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, zu verstehen.
  3. Absatz 3,Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
  4. Absatz 4,Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.
  5. Absatz 5,Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Absatz eins, sind die Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 und der Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1994 ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20004697

Dokumentnummer

NOR40105419

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