Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- Ziffer einsUnternehmen,
- Ziffer 2Arbeitsgemeinschaften,
- Ziffer 3Körperschaften öffentlichen Rechts,
- Ziffer 4Betriebe im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften und
- Ziffer 5Vereine gemäß Paragraph eins, des Vereinsgesetzes 2002,
die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach Paragraph 4, Absatz 5, Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse „www.statistik.at“ veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.