Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) § 2

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Befristetes Dienstverhältnis

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Grundausbildung ist im Rahmen eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Dienstverhältnisses (Paragraph 4, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Bedienstete, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Justizressort stehen, können auf ihren Antrag abweichend von Absatz eins, im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

20004662

Dokumentnummer

NOR40076705

Navigation im Suchergebnis