Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Text

Befristetes Dienstverhältnis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung ist im Rahmen eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Dienstverhältnisses (Paragraph 4, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Bedienstete, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Justizressort stehen, können auf ihren Antrag abweichend von Absatz eins, im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zugelassen werden.