Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch oder Rohrahm, von Tieren aus eigener Haltung stammend, gemäß § 1 abgeben, haben zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z 1 und 2 folgende Vorschriften einzuhalten: Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch oder Rohrahm, von Tieren aus eigener Haltung stammend, gemäß Paragraph eins, abgeben, haben zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 folgende Vorschriften einzuhalten: