Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung § 2

Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 108/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Fische und pflanzliche Erzeugnisse

Paragraph 2,

Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete (einschließlich Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung für die Beförderung), wild lebende Fische oder Fische aus eigenen Aquakulturanlagen oder gesammelte, wild wachsende pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs aus eigenem Anbau gemäß Paragraph eins, abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Es ist soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist, sicherzustellen, dass die Primärerzeugnisse vor Kontaminationen geschützt werden.
  2. Ziffer 2
    Die für die Abgabe und damit zusammenhängenden Vorgänge verwendeten Anlagen, Behälter, Transportkisten, Ausrüstungen und Fahrzeuge müssen bei ihrer Verwendung sauber sein. Mehrwegbehälter, Transportkisten, Ausrüstungen und Fahrzeuge sind nach jeder Verwendung zu reinigen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu desinfizieren.
  3. Ziffer 3
    Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete Fische abgeben, müssen die Erzeugnisse bei einer Temperatur lagern und befördern, die jener von Schmelzeis entspricht.

Im RIS seit

25.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20004645

Dokumentnummer

NOR40140394

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