Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 108/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.03.2006

Außerkrafttretensdatum

21.06.2012

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Wild lebende Fische und wild wachsende pflanzliche Lebensmittel

Paragraph 2,

Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete (einschließlich Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen), wild lebende Fische oder gesammelte, wild wachsende pflanzliche Lebensmittel gemäß Paragraph eins, abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Es ist soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist, sicherzustellen, dass die Primärerzeugnisse vor Kontaminationen geschützt werden.
  2. Ziffer 2
    Die für die Abgabe und damit zusammenhängenden Vorgänge verwendeten Anlagen, Behälter, Transportkisten, Ausrüstungen und Fahrzeuge müssen bei ihrer Verwendung sauber sein. Mehrwegbehälter, Transportkisten, Ausrüstungen und Fahrzeuge sind nach jeder Verwendung zu reinigen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu desinfizieren.
  3. Ziffer 3
    Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete Fische abgeben, müssen die Erzeugnisse bei einer Temperatur lagern und befördern, die jener von Schmelzeis entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Gesetzesnummer

20004645

Dokumentnummer

NOR40076354

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