Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rohmilchverordnung § 2

Kurztitel

Rohmilchverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 106/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.03.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Rohmilch und Rohrahm dürfen nur direkt vom Tierhalter an den Endverbraucher oder an Einzelhandelsunternehmen und von diesen Einzelhandelsunternehmen direkt an den Endverbraucher abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Rohmilch und Rohrahm dürfen nicht an Schulen und Kindergärten abgegeben werden. Andere Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, denen Rohmilch oder Rohrahm gemäß Absatz eins, abgegeben wird, dürfen diese nur zum Zwecke der Herstellung von Speisen und Getränken verwenden, die einem Erhitzungsverfahren unterzogen werden, mit dem eine ausreichend hohe Kerntemperatur erzielt wird, um die Abtötung von pathogenen Mikroorganismen sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20004644

Dokumentnummer

NOR40076346

Navigation im Suchergebnis