Kurztitel

Rohmilchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.03.2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Rohmilch und Rohrahm dürfen nur direkt vom Tierhalter an den Endverbraucher oder an Einzelhandelsunternehmen und von diesen Einzelhandelsunternehmen direkt an den Endverbraucher abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Rohmilch und Rohrahm dürfen nicht an Schulen und Kindergärten abgegeben werden. Andere Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, denen Rohmilch oder Rohrahm gemäß Absatz eins, abgegeben wird, dürfen diese nur zum Zwecke der Herstellung von Speisen und Getränken verwenden, die einem Erhitzungsverfahren unterzogen werden, mit dem eine ausreichend hohe Kerntemperatur erzielt wird, um die Abtötung von pathogenen Mikroorganismen sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20004644

Dokumentnummer

NOR40076346