Bundesrecht konsolidiert

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Schwerarbeitsverordnung § 5

Kurztitel

Schwerarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 104/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 413/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Meldung der Schwerarbeitszeiten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die DienstgeberInnen haben dem Träger der Krankenversicherung ab dem 1. Jänner 2007 folgende Daten der bei ihnen beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, gesondert zu melden:
    1. Ziffer eins
      alle im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,
    2. Ziffer 2
      die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die Tätigkeiten nach Ziffer eins, verrichten, und
    3. Ziffer 3
      die Dauer der Tätigkeiten nach Ziffer eins,
    Die Meldung ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Tätigkeiten nach Ziffer eins, folgt, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, ASVG zu erstatten. Personen, die nach dem GSVG oder FSVG oder BSVG versichert sind, haben die Meldung der Schwerarbeitszeiten ab dem 1. Jänner 2007 in gleicher Weise selbst zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat alle Tätigkeiten, für die im Paragraph eins, Absatz 2, genannte Zuschläge zu entrichten sind, unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu melden.

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20004642

Dokumentnummer

NOR40219918

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