(1)Absatz eins,Die DienstgeberInnen haben dem Träger der Krankenversicherung ab dem 1. Jänner 2007 folgende Daten der bei ihnen beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, gesondert zu melden:
alle im § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,alle im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,
die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die Tätigkeiten nach Z 1 verrichten, unddie Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die Tätigkeiten nach Ziffer eins, verrichten, und
die Dauer der Tätigkeiten nach Z 1.die Dauer der Tätigkeiten nach Ziffer eins,
Die Meldung ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Tätigkeiten nach Z 1 folgt, unter sinngemäßer Anwendung des § 41 ASVG zu erstatten. Personen, die nach dem GSVG oder FSVG oder BSVG versichert sind, haben die Meldung der Schwerarbeitszeiten ab dem 1. Jänner 2007 in gleicher Weise selbst zu erstatten.Die Meldung ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Tätigkeiten nach Ziffer eins, folgt, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, ASVG zu erstatten. Personen, die nach dem GSVG oder FSVG oder BSVG versichert sind, haben die Meldung der Schwerarbeitszeiten ab dem 1. Jänner 2007 in gleicher Weise selbst zu erstatten.