Bundesrecht konsolidiert

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Schwerarbeitsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schwerarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 104/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Meldung der Schwerarbeitszeiten

Paragraph 5,

Die DienstgeberInnen haben dem Träger der Krankenversicherung ab dem 1. Jänner 2007 folgende Daten der bei ihnen beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, gesondert zu melden:

  1. Ziffer eins
    alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,
  2. Ziffer 2
    die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die Tätigkeiten nach Ziffer eins, verrichten, und
  3. Ziffer 3
    die Dauer der Tätigkeiten nach Ziffer eins,
Die Meldung ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Tätigkeiten nach Ziffer eins, folgt, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, ASVG zu erstatten. Personen, die nach dem GSVG oder FSVG oder BSVG versichert sind, haben die Meldung der Schwerarbeitszeiten ab dem 1. Jänner 2007 in gleicher Weise selbst zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013

Gesetzesnummer

20004642

Dokumentnummer

NOR40076339

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