Bundesrecht konsolidiert

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Schwerarbeitsverordnung § 4

Kurztitel

Schwerarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 104/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Schwerarbeitsmonat

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, erster Satz ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde.

Im RIS seit

22.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

20004642

Dokumentnummer

NOR40272279

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/104/P4/NOR40272279

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