Kurztitel

Schwerarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; 66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Schwerarbeitsmonat

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, erster Satz ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

20004642

Dokumentnummer

NOR40272279