Bundesrecht konsolidiert

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Schwerarbeitsverordnung § 1

Kurztitel

Schwerarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 104/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Besonders belastende Berufstätigkeiten

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
    1. Ziffer eins
      in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
    2. Ziffer 2
      regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder
    3. Ziffer 3
      unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder
    4. Ziffer 4
      als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
    5. Ziffer 5
      zur berufsbedingten Pflege (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) von erkrankten oder behinderten Menschen, sofern dabei die Ausübung von bloßen Verwaltungstätigkeiten nicht überwiegend erfolgt, oder
    6. Ziffer 6
      trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
  2. Absatz 2,Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Artikel römisch elf, Absatz 3, NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Artikel römisch zehn, NSchG entstanden ist, sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den Paragraphen 21 und 21 a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zu entrichten sind.

Schlagworte

Schichtdienst, Behandlungsbedarf, Hospizmedizin

Im RIS seit

22.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

20004642

Dokumentnummer

NOR40272278

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/104/P1/NOR40272278

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