Bundesrecht konsolidiert

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FH-Hebammenausbildungsverordnung § 5

Kurztitel

FH-Hebammenausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 1/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

06.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FH-Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen eine Hebammenausbildung abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2,Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20004515

Dokumentnummer

NOR40073698

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/1/P5/NOR40073698

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