Absatz eins,Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen eine Hebammenausbildung abgeschlossen haben.
FH-Hebammenausbildungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2006,
Paragraph 5
06.01.2006