Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung § 11

Kurztitel

Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerGV

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 5, benannte Zuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZVR oder für die Abfrage aus dem ZVR in seinem Bereich festzulegen, sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZVR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
  2. Absatz 2,Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist mindestens drei Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind.

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20003945

Dokumentnummer

NOR40202416

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