(2)Absatz 2,Abfrageberechtigte, bei denen ein Verantwortlicher zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde, und Vereinsbehörden haben dafür zu sorgen, dass für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum ZVR erfolgen soll, eine nach den Vorgaben des Betreibers zu gestaltende Datensicherheitsvorschrift, in der die für den Betrieb des ZVR oder für Abfragen aus diesem erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen anzuordnen sind, erlassen wird.