Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Form elektronischer Übermittlungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen der Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen. Eingaben und Erledigungen können grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, übermittelt werden. Schriftsätze nach Paragraphen eins und 2 AFV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002, und nach der Verordnung (EG) Nr. 1896 aus 2006, zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, Amtsblatt Nummer L 399 vom 30.12.2006 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung sowie Grundbuchgesuche sind in strukturierter Form, die die automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglicht, zu übermitteln; die Einbringung als PDF-Anhang ist nicht zulässig. Werden mit einer Eingabe mehrere Urkunden vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln; Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind in einem Anhang zusammenzufassen.
  2. Absatz eins a,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Erledigungen geschieht durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung. Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.
  3. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat eine Beschreibung über die Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate, einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten (Schnittstellenbeschreibung) auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ bekannt zu machen. Darüber hinaus haben die Übermittlungsstellen allfällige Spezifikationen der von ihnen angebotenen Zusatzdienste auf ihrer Website zu veröffentlichen.
  4. Absatz 3,Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass elektronische Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen.

Schlagworte

Eingabeart

Im RIS seit

11.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40129731

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