Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 482/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2007

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Form elektronischer Übermittlungen

Paragraph 5, (1) Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen einer Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen, Mahnklagen und Exekutionsanträge überdies der ADV-Form Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,. Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.

  1. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat eine Beschreibung über die Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate, einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten (Schnittstellenbeschreibung) auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ bekannt zu machen. Darüber hinaus haben die Übermittlungsstellen allfällige Spezifikationen der von ihnen angebotenen Zusatzdienste auf ihrer Website zu veröffentlichen.
  2. Absatz 3,Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass elektronische Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen.

Schlagworte

Eingabeart

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40085625

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