Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2007

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

Paragraph eins, (1) Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der Paragraphen 5, 8 a, 9 und 10 elektronisch eingebracht werden.

  1. Absatz 2,Eine zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85, ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch eingebracht werden. Die zur Verbesserung einer zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen oder Beilagen können jedoch elektronisch eingebracht werden.
  2. Absatz 3,Erledigungen und Beilagen können nach Maßgabe des Paragraph 5, an Einbringer, die vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch gemacht haben oder ausdrücklich der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag im Einzelfall die Erledigung auch schriftlich auf Papier auszufertigen.
  3. Absatz 3 a,Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, sind zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität mit der elektronischen Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG) zu versehen. Auf ausdrückliches Verlangen kann dies unterbleiben.
  4. Absatz 4,In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.
  6. Absatz 6,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Schlagworte

Grundbuchverfahren

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40087840

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