Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 482/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.12.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

Paragraph eins, (1) Eingaben und Beilagen können nach Maßgabe von Paragraph 5, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften elektronisch eingebracht werden, im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren jedoch nur, soweit dies für Firmenbucheingaben in Paragraph 9 und Beilagen in Paragraph 10, vorgesehen wird.

  1. Absatz 2,Eine zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85, ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch eingebracht werden. Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch elektronisch eingebracht werden.
  2. Absatz 3,Erledigungen und Beilagen können nach Maßgabe des Paragraph 5, an Einbringer, die vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch gemacht haben oder ausdrücklich der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag im Einzelfall die Erledigung auch schriftlich auf Papier auszufertigen.
  3. Absatz 3 a,Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, sind zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität mit der elektronischen Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG) zu versehen.
  4. Absatz 4,In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.
  6. Absatz 6,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Schlagworte

Grundbuchverfahren

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40085622

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