Bundesrecht konsolidiert

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Kontrollgerätekartenverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontrollgerätekartenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 48/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 28/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2009

Außerkrafttretensdatum

28.02.2015

Abkürzung

KonGeV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kostenersatz

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

  1. Werkstattkarte ............................. 97 Euro,

  2. Fahrerkarte ................................ 70 Euro,

  3. Unternehmenskarte .......................... 85 Euro,

  4. Kontrollkarte .............................. 70 Euro.

  1. Absatz 2,Wird in den Fällen des Paragraph 4, eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 14 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015

Gesetzesnummer

20003934

Dokumentnummer

NOR40104093

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/48/P6/NOR40104093

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